FAQs Allgemein

Diese Aufgaben übernimmt ein ambulanter Pflegedienst:

Ein ambulanter Pflegedienst setzt sich aus qualifiziertem Fachpersonal zusammen – darunter ausgebildete Pflegekräfte sowie Betreuungspersonal und Mitarbeitende für hauswirtschaftliche Aufgaben. Dieses vielseitige Team ermöglicht eine individuell abgestimmte Versorgung, die sich flexibel an die Wünsche und Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person und ihrer Angehörigen anpassen lässt.

Die Mitarbeitenden des Pflegedienstes übernehmen grundsätzlich Aufgaben der körperbezogenen Pflege.
Dazu zählen die Unterstützung, Anleitung oder vollständige Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität – also der Förderung und Erhaltung der Bewegungsfähigkeit.

Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V umfassen unter anderem:

  • Verabreichung von Medikamenten und das fachgerechte Wechseln von Verbänden,

  • Unterstützung bei der Alltagsgestaltung, z. B. zur Förderung sozialer Kontakte,

  • Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zu pflegerischen Themen,

  • Hilfe bei der Organisation weiterer Unterstützungsangebote wie Fahrdienste, Krankentransporte oder Essen auf Rädern,

  • Unterstützung im Haushalt, etwa beim Kochen, Einkaufen, Wäschewaschen oder Reinigen der Wohnung.

Ambulante Pflege – auch ohne Pflegegrad möglich

Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt nicht nur Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad. Auch nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei bestimmten Erkrankungen kann vorübergehend häusliche Pflege erforderlich sein. In solchen Fällen übernimmt der Pflegedienst die sogenannte häusliche Krankenpflege – etwa auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Sobald die medizinische Notwendigkeit durch den Arzt oder die Ärztin bestätigt ist, übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Kosten.

Wichtig zu wissen:
Ambulante Pflegedienste können auch ohne Pflegegrad oder ärztliche Verordnung in Anspruch genommen werden – dann jedoch auf eigene Kosten.

Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall – wer zahlt was?

Wenn ein Unfall zur Pflegebedürftigkeit führt, prüfen die Gutachter zunächst, ob die Einschränkungen vorübergehend oder dauerhaft sind. Handelt es sich um eine kurzfristige Beeinträchtigung – zum Beispiel, wenn jemand nach einem Unfall vorübergehend im Rollstuhl sitzt und Unterstützung benötigt – besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

In solchen Fällen übernehmen andere Kostenträger die Versorgung:

  • Bei Arbeitsunfällen ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

  • Bei Unfällen im Haushalt oder in der Freizeit zahlt die Krankenkasse – allerdings nur für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen. In Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden.

Anders verhält es sich bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit infolge eines Unfalls:
Liegt ein Arbeitsunfall vor, bleibt die gesetzliche Unfallversicherung auch langfristig zuständig. Sie gewährt beispielsweise Pflegegeld, das für Leistungen verwendet werden kann, die sonst über die Pflegeversicherung abgedeckt würden – etwa für Haushaltshilfen oder Kurzzeitpflege.

Ist die Pflegebedürftigkeit hingegen dauerhaft und nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht, können Betroffene – sofern keine private Unfallversicherung besteht – Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beantragen.

Pflegebedürftigkeit durch Erkrankung – schleichend oder plötzlich

Pflegebedürftigkeit kann sich allmählich entwickeln oder ganz unerwartet eintreten. Ein schleichender Verlauf zeigt sich häufig bei chronischen Erkrankungen wie Demenz, Parkinson oder Multipler Sklerose. In solchen Fällen steigt der Unterstützungsbedarf oft mit der Zeit. Deshalb ist es wichtig, den Pflegegrad regelmäßig überprüfen zu lassen – denn was anfangs noch ohne große Hilfe möglich war, kann sich im Laufe der Krankheit deutlich verändern.

Ein plötzlicher Pflegebedarf tritt dagegen häufig nach einem Schlaganfall oder Herzinfarkt auf – hier ändert sich die Lebenssituation von einem Moment auf den anderen.

Wenn Angehörige plötzlich pflegen müssen

Nicht nur Betroffene selbst, auch Angehörige stehen oft von heute auf morgen vor großen Herausforderungen. Wer kurzfristig zur Betreuungsperson wird, kann private und berufliche Verpflichtungen meist nicht sofort anpassen. In dieser schwierigen Phase bieten die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Krankenkassen wertvolle Unterstützung – etwa bei der Organisation und Koordination der notwendigen Pflegeleistungen.


Pflegebedürftigkeit bei Kindern und Jugendlichen

Auch Kinder und Jugendliche können pflegebedürftig sein – zum Beispiel aufgrund einer angeborenen Behinderung oder infolge eines Unfalls. Da sich die Pflegebedürftigkeit bei Kindern deutlich von der bei Erwachsenen unterscheidet, erfolgt die Begutachtung nach speziellen Kriterien. Dafür sind besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter zuständig. Sie bewerten die Fähigkeiten des betroffenen Kindes im Vergleich zu Gleichaltrigen. So lässt sich besser einschätzen, in welchem Ausmaß die gesundheitliche Beeinträchtigung den Alltag des Kindes einschränkt.

Besonderheiten bei Babys und Kleinkindern

Ein Sonderfall sind Säuglinge und Kleinkinder unter 18 Monaten – sie sind generell auf umfassende Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Deshalb ist es oft schwierig zu unterscheiden, ob eine tatsächliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt oder ob sich bestimmte Fähigkeiten lediglich verzögert entwickeln. Um hier eine fundierte Einschätzung zu ermöglichen, werden vor allem die Bereiche Verhalten und krankheitsbedingte Anforderungen besonders berücksichtigt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Nahrungsaufnahme: Wenn ein Kind – auch im höheren Alter – beim Essen stark eingeschränkt ist, z. B. häufig verschluckt oder große Schwierigkeiten beim Umgang mit Besteck hat, kann sich das spürbar auf die Einstufung des Pflegegrades auswirken.

Pflege zu Hause: Angehörige leisten den größten Beitrag

In Deutschland wird mehr als die Hälfte der pflegebedürftigen Menschen, die zu Hause leben, von ihren Angehörigen versorgt – vor allem im höheren Alter. Denn mit zunehmendem Alter steigt auch das Risiko, pflegebedürftig zu werden: Während bei den 75- bis 80-Jährigen rund 10 % betroffen sind, liegt der Anteil bei den über 90-Jährigen bereits bei etwa 75 %.

Um pflegende Angehörige zu entlasten, stellt die Pflegeversicherung verschiedene Unterstützungsangebote bereit – von finanziellen Leistungen bis hin zu Beratungs- und Entlastungsdiensten.

Pflege von Menschen mit Demenz: Eine besondere Herausforderung

Eine besonders anspruchsvolle Form der Pflege betrifft Menschen mit Demenz. Da die Wahrscheinlichkeit für eine Demenzerkrankung mit dem Alter zunimmt, betrifft dieses Thema vor allem hochbetagte Menschen. Die Betreuung ist nicht nur zeitlich aufwendig, sondern stellt Angehörige auch emotional oft stark auf die Probe.

Demenzkranke benötigen neben der körperlichen Pflege häufig auch umfassende Betreuung – insbesondere, wenn sie ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können. In solchen Fällen wird eine gesetzliche Betreuung erforderlich.

Gesetzliche Betreuung – wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, benennt das Betreuungsgericht beim zuständigen Amtsgericht eine betreuende Person. Diese übernimmt Aufgaben wie:

  • die Regelung von behördlichen Angelegenheiten,

  • das Führen von Bankgeschäften,

  • und die Kommunikation mit Versicherungen, Krankenkassen oder Rentenstellen.

Als rechtliche Betreuer kommen in erster Linie nahe Angehörige infrage. Fehlen geeignete Familienmitglieder, kann das Gericht auch eine Betreuungsperson von einer Betreuungsbehörde, einem Betreuungsverein oder einen Rechtsanwältin bestellen.

Diese Fragen stellen sich viele Menschen, die erstmals mit dem Thema Pflege in Berührung kommen. Wer bisher keine Erfahrungen mit ambulanter Pflege gesammelt hat, ist oft unsicher, was genau ein Pflegedienst leisten kann – und ob die Unterstützung auch ins eigene Leben passt. Auch die Sorge um mögliche Kosten ist verständlich.

Deshalb ist ein Erstgespräch besonders hilfreich.

Ein unverbindliches Erstgespräch mit einem ambulanten Pflegedienst bietet die Möglichkeit, Fragen zu stellen, Wünsche zu äußern und sich ein Bild vom Angebot zu machen. Dabei erfahren Sie:

  • welche Leistungen angeboten werden,

  • wie flexibel die Pflege gestaltet werden kann,

  • welche Kosten entstehen – und welche Leistungen von der Pflege- oder Krankenkasse übernommen werden.

Zudem lernen sich beide Seiten persönlich kennen – eine wichtige Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Denn Pflege ist etwas sehr Persönliches, und ein gutes Gefühl ist ebenso wichtig wie die fachliche Kompetenz.

Pflegebedürftigkeit kann plötzlich oder schleichend auftreten

Ein Pflegefall entsteht nicht immer unerwartet, etwa durch einen Unfall, eine Erkrankung oder einen Sturz, nach denen der Betroffene seinen Alltag nicht mehr alleine bewältigen kann. Oft entwickelt sich Pflegebedürftigkeit jedoch schrittweise:

  • Der Alltag fällt zunehmend schwerer.

  • Die Beweglichkeit nimmt ab.

  • Die zeitliche und räumliche Orientierung lässt nach.

  • Wohnung und Kleidung wirken zunehmend ungepflegt.

  • Das Verhalten verändert sich im Vergleich zur gewohnten Art.

Diese Anzeichen können erste Hinweise auf Pflegebedürftigkeit sein. Für Betroffene und Angehörige ist es häufig schwierig, diese Veränderungen richtig einzuschätzen und zu erkennen, wann dauerhaft Unterstützung notwendig wird.

Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig über das Thema Pflege zu informieren und bei Unsicherheiten Rat einzuholen – beispielsweise beim Hausarzt oder einer Pflegeberatung.

Wenn eine Person sich nicht mehr selbst versorgen kann, braucht sie pflegerische oder betreuende Unterstützung. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegeversicherung bis zu einem bestimmten Umfang. Doch nicht jeder hat automatisch Anspruch auf Pflegeleistungen – bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Die Einschränkungen, die zur Pflegebedürftigkeit führen, müssen dauerhaft bestehen oder voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Ob eine Person pflegebedürftig ist und in welchem Umfang, wird von einem Gutachter anhand festgelegter Kriterien geprüft.

Die Pflegebegutachtung bewertet sechs Bereiche:

  • Mobilität: Wie beweglich ist die Person? Kann sie beispielsweise alleine aufstehen oder Treppen steigen?

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut ist die örtliche und zeitliche Orientierung? Kann die Person den Alltag selbstständig organisieren?

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Zeigt die Person zum Beispiel nächtliche Unruhe, Ängste, Depressionen oder Widerstand gegen pflegerische Maßnahmen?

  • Selbstversorgung: Ist die Person in der Lage, sich selbstständig zu waschen, anzuziehen oder zu essen?

  • Krankheitsbedingter Alltag: Kann die Person Medikamente richtig einnehmen oder andere notwendige Maßnahmen zur Behandlung und Therapie durchführen?

  • Gestaltung sozialer Kontakte: Kann die Person eigenständig soziale Beziehungen pflegen und neue Kontakte knüpfen, etwa zu Familie, Nachbarn oder Mitbewohnern?

So läuft die Begutachtung nach dem Antrag auf Pflegeleistungen ab

Nach Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen beauftragt Ihre Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) mit der Einschätzung der Pflegebedürftigkeit. Die Begutachtung erfolgt nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren, das sicherstellt, dass alle Antragstellenden fair und vergleichbar bewertet werden.

Im Fokus der Begutachtung steht nicht die Schwere einer Erkrankung oder Behinderung, sondern die Frage, wie selbstständig die betroffene Person im Alltag noch ist, welche Fähigkeiten erhalten geblieben sind und in welchem Umfang Unterstützung benötigt wird.

In der Regel besucht eine Gutachterin oder ein Gutachter des MD die pflegebedürftige Person zu Hause, um sich ein möglichst genaues Bild der tatsächlichen Lebenssituation zu machen. Der Termin wird vorab vorgeschlagen. Es ist hilfreich, wenn neben der betroffenen Person auch eine Vertrauensperson – etwa ein Angehöriger – bei dem Gespräch anwesend ist.

Auf Basis dieses Besuchs erstellt der Medizinische Dienst ein Gutachten. Die Pflegekasse entscheidet dann anhand dieser Einschätzung über die Einstufung in einen Pflegegrad. Das Gutachten sowie der entsprechende Leistungsbescheid werden automatisch zugesandt.

Wichtig zu wissen: Erkennt die pflegebedürftige Person den Rehabilitationsbedarf im Gutachten an, gilt die Empfehlung für eine Rehamaßnahme gleichzeitig als formeller Antrag. In seltenen Fällen – etwa bei eindeutiger Aktenlage – kann die Begutachtung zu Hause entfallen.

Die fünf Pflegegrade – Einteilung nach dem Grad der Selbstständigkeit

Die Pflegegrade geben Auskunft darüber, wie stark die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Sie ersetzen seit 2017 die früheren Pflegestufen und orientieren sich nicht allein am Pflegeaufwand, sondern an den vorhandenen Fähigkeiten und dem Grad der Beeinträchtigung. Je nach Hilfebedarf wird eine pflegebedürftige Person einem der fünf Pflegegrade zugeordnet.

Pflegegrad 1

Pflegebedarf: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können ihren Alltag überwiegend selbstständig bewältigen und benötigen nur gelegentlich Hilfe – zum Beispiel bei der Körperpflege oder im Haushalt.

Punkte: 12,5 bis unter 27

 

Pflegegrad 2

Pflegebedarf: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Ab diesem Pflegegrad besteht Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Die Pflege kann zu Hause durch Angehörige oder durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen.

Punkte: 27 bis unter 47,5

 

Pflegegrad 3

Pflegebedarf: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 benötigen in der Regel mehrmals täglich Hilfe – insbesondere bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Pflegegeld und Pflegesachleistungen stehen zur Unterstützung zur Verfügung.

Punkte: 47,5 bis unter 70

 

Pflegegrad 4

Pflegebedarf: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
In diesem Pflegegrad ist eine umfassende Unterstützung im Alltag erforderlich. Viele Betroffene haben eine stark eingeschränkte Mobilität, sind aber teilweise noch in der Lage, einfache Handlungen wie Essen oder das Auslösen eines Notrufs selbstständig durchzuführen.

Punkte: 70 bis unter 90

 

Pflegegrad 5

Pflegebedarf: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 sind vollständig auf Unterstützung angewiesen, meist immobil und benötigen intensive Betreuung. Sie können in der Regel nur noch sehr eingeschränkt am Alltag teilnehmen.

Punkte: 90 bis 100

 

Gut vorbereitet zur Begutachtung – worauf Sie achten sollten

Es ist hilfreich, wenn beim Termin zur Pflegebegutachtung eine vertraute Person anwesend ist – etwa ein Angehöriger oder eine Betreuungsperson. So können wichtige Informationen ergänzt und Fragen gemeinsam geklärt werden.

Bereiten Sie außerdem im Vorfeld relevante Unterlagen vor, zum Beispiel:

  • eine Liste der eingenommenen Medikamente oder einen aktuellen Medikationsplan,

  • Informationen zu regelmäßig genutzten Hilfsmitteln,

  • Arzt- und Krankenhausberichte der letzten zwölf Monate,

  • sowie – falls vorhanden – die Pflegedokumentation eines ambulanten Pflegedienstes.

Wird der oder die Pflegebedürftige bereits regelmäßig von einer Pflegeperson betreut, sollte a

Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig eine Person noch ist und über welche Fähigkeiten sie verfügt. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den vorhandenen Ressourcen – also darauf, was die betroffene Person noch selbst leisten kann.

Zur Beurteilung nutzt der Medizinische Dienst (MD) ein standardisiertes Verfahren, das sechs Lebensbereiche („Module“) umfasst. Für jedes Modul gibt es feste Bewertungskriterien:

Mobilität
Beispiele für die Kriterien:

  • Kann die Person alleine im Bett die Position wechseln?

  • Ist sicheres Sitzen und Gehen in der Wohnung möglich?

  • Kann sie selbstständig Treppen steigen?

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Beispiele für die Kriterien:

  • Wie gut findet sich die Person räumlich und zeitlich zurecht?

  • Kann sie aktiv am Alltag teilnehmen?

  • Ist sie in der Lage, Gespräche selbstständig zu führen?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Beispiele für die Kriterien:

  • Zeigt die Person nächtliche Unruhe, Ängste oder depressive Symptome?

  • Lehnt sie pflegerische Maßnahmen ab?

Selbstversorgung
Beispiele für die Kriterien:

  • Kann sich die Person selbst waschen, anziehen, essen und trinken?

  • Ist die Toilettennutzung ohne Hilfe möglich?

Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

Beispiele für die Kriterien:

  • Kann die Person Medikamente selbstständig einnehmen?

  • Ist sie in der Lage, ihren Blutzucker zu kontrollieren oder Arzttermine wahrzunehmen?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt
Beispiele für die Kriterien:

  • Ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbst zu strukturieren?

  • Kann sie sich beschäftigen und mit anderen Menschen in Kontakt treten?

Für jedes Kriterium vergibt der MD Punkte, die den Grad der Selbstständigkeit abbilden. Am Ende werden die Bewertungen je Modul zusammengefasst – wobei die Module unterschiedlich stark gewichtet werden.

Wenn sich der Pflegebedarf erhöht: Höherstufung des Pflegegrads beantragen

Nimmt die Pflegebedürftigkeit zu, müssen auch die unterstützenden Leistungen entsprechend angepasst werden. Eine Anpassung des Pflegegrads erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur auf schriftlichen Antrag.

Wenn Sie eine Höherstufung wünschen, stellen Sie – wie beim ersten Antrag – einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Krankenkasse. Hierfür kann dasselbe Formular verwendet werden.

Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse erneut den Medizinischen Dienst (MD). Ein Gutachter oder eine Gutachterin besucht die pflegebedürftige Person und erstellt ein neues Gutachten, das als Grundlage für die mögliche Neueinstufung dient.

So finanzieren pflegebedürftige Menschen die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes

Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst hängen davon ab, wie häufig und welche Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige Unterstützung durch ihre Pflegeversicherung erhalten – hierfür steht ein bestimmtes Budget für sogenannte Pflegesachleistungen zur Verfügung.

Menschen mit Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, können jedoch den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzen.

Bei Fragen zur Beantragung von Pflegesachleistungen oder zur Nutzung des Entlastungsbetrags bieten die Pflegekassen ausführliche Beratung und Unterstützung.

Wenn Sie mit der Entscheidung zum Pflegegrad nicht einverstanden sind

Sollten Sie mit der Einstufung oder dem Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht zufrieden sein, empfiehlt es sich, genau zu prüfen, in welchen Bereichen eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten möglicherweise unzureichend berücksichtigt wurde. Diese Punkte sollten Sie in Ihrem Widerspruch konkret benennen und nachvollziehbar begründen.

Den Widerspruch richten Sie bitte schriftlich an Ihre Pflegekasse.

Falls sich Ihre Unzufriedenheit auf das Verhalten oder die Arbeitsweise des Medizinischen Dienstes selbst bezieht, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen. Jeder Medizinische Dienst verfügt über eine eigene Beschwerdestelle, an die Sie sich wenden können.

Für eine neutrale Prüfung Ihrer Beschwerde steht Ihnen außerdem eine Ombudsperson zur Verfügung. Diese Person ist unabhängig, nicht beim Medizinischen Dienst angestellt und unterliegt keinerlei Weisungen. Sie agiert vertraulich und ist allein den rechtlichen Vorgaben und ihrem Gewissen verpflichtet.

Quelle: AOK Gesundheitsmagazin